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   RG, 24.10.1929 - II 1095/28   

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https://dejure.org/1929,194
RG, 24.10.1929 - II 1095/28 (https://dejure.org/1929,194)
RG, Entscheidung vom 24.10.1929 - II 1095/28 (https://dejure.org/1929,194)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1929 - II 1095/28 (https://dejure.org/1929,194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zu den Begriffen des Betreibens eines Gewerbes, der gewerblichen Weiterveräußerung und des Stellvertreters im Sinne der §§ 1 und 17 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 (RGBl. I S. 366).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 353
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 13.12.1955 - 2 StR 342/55

    Orientierung des Begriffs des Gewerbes i.S.d. Gesetzes über den Verkehr mit

    Die §§ 1 und 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG gebrauchen den Begriff "Gewerbe" im Sinne der Gewerbeordnung, nicht in dem der "Gewerbsmäßigkeit" des § 260 StGB (im Anschluß an RG in JW 1925, 626, 5 und RGSt 63, 353, 355).

    Das Gesetz gebraucht hier den Begriff "Gewerbe" im Sinne der Gewerbeordnung, macht allerdings die Strafbarkeit nicht davon abhängig, daß gerade der Ankauf von Metallen gewerbsmäßig in dem Sinne betrieben wird, in dem § 260 StGB von gewerbsmäßigem Betreiben der Hehlerei spricht (RGSt 63, 353 [355]; BGHSt 6, 92 [94]).

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 545/52
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  • BGH, 13.03.1952 - 3 StR 59/52

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung RGSt 63, 353 zählt zu den Stellvertretern im Sinne des § 45 GewO den Gewerbegehilfen auch dann nicht, wenn er einzelne Rechtsgeschäfte für den Betriebsinhaber selbständig abzuschliessen befugt ist, verlangt vielmehr, dass die Person das ganze Gewerbe oder einzelne Zweige für Rechnung und im Namen des Geschäftsinhabers, im übrigen aber selbständig, verwalte.
  • BGH, 29.05.1952 - 4 StR 491/51

    Rechtsmittel

    Der Erlaubnis gemäss § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356).
  • BGH, 07.11.1956 - 2 StR 395/56

    Rechtsmittel

    Denn diese Strafvorschrift setzt nicht voraus, daß für den Gewerbebetrieb, in dem das Metall erworben ist, eine Erlaubnis nach § 1 UnedlMetG erteilt war (vgl RGSt 63, 353, 355; BGH Urteil 4 StR 638/51 vom 6. Dezember 1951).
  • BGH, 03.06.1953 - 3 StR 311/52

    Vergehen i.S.d. Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen - Hehlerei in Form

    Ein Händler, der sonst mit anderen Waren handelt, bedarf also der Erlaubnis, wenn er in einem Einzelfall Altmetall zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräusserung erwerben will (vgl. RGSt 63, 353).
  • BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52

    Rechtsmittel

    Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewerbeO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356).
  • BGH, 19.06.1952 - 4 StR 29/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung kann als Stellvertreter nur gelten wer entweder den ganzen Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbezweige für Rechnung und im Namen des Betriebsinhabers im übrigen aber selbständig verwaltet und den Inhaber nach aussen vertritt, ohne seiner Aufsicht oder Leitung zu unterstehen (RGSt 58, 103 ff; 61, 183 ff; 63, 353, 356); an dieser Rechtsprechung, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist, hält der Senat fest.
  • BGH, 25.10.1951 - 4 StR 130/51

    Rechtsmittel

    Auch der gelegentliche Erwerb ist erlaubnispflichtig (RGSt 63, 353, 355).
  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 420/51

    Rechtsmittel

    Nach der vom Reichsgericht entwickelten, herrschenden Lehre kann Täter des Vergehens nur sein, wer das Gewerbe treibt, also der Betriebsinhaber sowie dessen Stellvertreter, der das Gewerbe im ganzen oder in einzelnen Zweigen im Namen und für Rechnung des Geschäftsinhabers selbständig verwaltet und diesen nach aussen vertritt (§ 12 des Ges., § 45 GewO), nicht aber jemand, der bloss unter Aufsicht als Gehilfe arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne gewerbliche Rechtsgeschäfte für den Geschäftsinhaber selbständig abzuschliessen (RGSt 63, 353, 356; Olshausen, 11. Aufl § 259 Anm 28 i; LK 6. Aufl S 841; Feisenberger in Stengleins Kommentar, Ergänzungsband 1933, S 11; OLG Hamburg, HRR 1928 Nr. 505; Dalcke 35. Aufl S 430).
  • BGH, 13.12.1951 - 4 StR 271/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.03.1953 - 2 StR 618/52

    Rechtsmittel

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